· Fachbeitrag · Leserforum
Definitive Versorgung eines Zahns nach Wurzelkanalfüllung: Gibt es dafür Wartefristen?
| FRAGE: „ Nach einer Wurzelfüllung sollen doch mindestens sechs Monate abgewartet werden, bevor der Zahn mit Prothetik versorgt werden kann. In alten Abrechnungsbüchern steht sechs Monate Wartezeit, laut Rücksprache mit meiner KZV gibt es seit einiger Zeit überhaupt keine Fristen mehr. Wo findet sich diese Aussage - in den Richtlinien oder SGB V oder den BMV-Z - bzw. EKVZ-Verträgen? Oder nur in der Wissenschaft?“ |
Antwort: Früher wurde aus fachlicher Sicht eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten empfohlen, bevor nach vorausgegangener Wurzelkanalbehandlung eine prothetische Versorgung des behandelten Zahns erfolgen durfte. Diese Frist gibt es im vertragszahnärztlichen Regelungswerk nicht. Weder aus dem Sozialgesetzbuch SGB V noch aus dem BEMA oder den Bundesmantelverträgen kann man eine entsprechende Regelung herauslesen. Ebenso ist in der privaten GOZ keine diesbezügliche Vorgabe enthalten.
Heute wird ein wurzelkanalbehandelter Zahn so schnell wie möglich definitiv versorgt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Wurzelkanalbehandlung selbst abgeschlossen und eine Abheilungstendenz erkennbar ist. Der Zahnarzt muss in jedem Einzelfall entscheiden, wann die prothetische Versorgung erfolgen kann. Dabei spielt es eine Rolle, ob lediglich eine Vitalexstirpation oder eine langwierige Gangränbehandlung vorausgegangen ist.
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