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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Entfernung der Wurzelfüllpaste bei Endo-Revision: Abrechnung?

    | FRAGE: „Wie berechnet man die Entfernung der Wurzelfüllpaste bei einer Endo-Revision? “ |

     

    ANTWORT: Die Bundeszahnärztekammer vertritt im aktuellen Kommentar vom 7. Juni 2012 die folgende Auffassung: „ Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer“(Anmerkung der Redaktion: gemeint ist GOZ-Nr. 2410) und empfiehlt die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Als mögliche Analoggebühr kommt nach unserer Meinung die GOZ-Nr. 2300 in Betracht. Die korrekte Leistungsbeschreibung sieht dann folgendermaßen aus: „Entfernung einer Wurzelfüllung, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstiftes“.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 17 | ID 34434130