· Fachbeitrag · Leserforum
Entfernung der Wurzelfüllpaste bei Endo-Revision: Abrechnung?
| FRAGE: „Wie berechnet man die Entfernung der Wurzelfüllpaste bei einer Endo-Revision? “ |
ANTWORT: Die Bundeszahnärztekammer vertritt im aktuellen Kommentar vom 7. Juni 2012 die folgende Auffassung: „ Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer“(Anmerkung der Redaktion: gemeint ist GOZ-Nr. 2410) und empfiehlt die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Als mögliche Analoggebühr kommt nach unserer Meinung die GOZ-Nr. 2300 in Betracht. Die korrekte Leistungsbeschreibung sieht dann folgendermaßen aus: „Entfernung einer Wurzelfüllung, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernung eines Wurzelstiftes“.
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 17 | ID 34434130