· Fachbeitrag · Leserforum
Lückenhalter: BEMA-Nrn. 01k und 117 auch für den Allgemeinzahnarzt?
| FRAGE : „Im Praxisfall Ihrer Ausgabe Nr. 5/2014 stellen Sie auf Seite 16 die Abrechnung einer Versorgung mit einem herausnehmbaren Lückenhalter bei einem Kind vor und führen dabei auch die BEMA-Nrn. 01k (eingehende Untersuchung) sowie 117 (Modellanalyse) auf. Kann die Abrechnung für einen allgemeintätigen Zahnarzt erfolgen oder gilt das nur für einen Kieferorthopäden? Wir als allgemeintätige Zahnarztpraxis können keinesfalls den richtigen Zeitpunkt für KFO-Maßnahmen bestimmen (BEMA-Nr. 01k) bzw. eine Modellanalyse (BEMA-Nr. 117) durchführen.“ |
ANTWORT : Zu der kieferorthopädischen Prophylaxe gehören unter anderem präventive kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken nach vorzeitigem Milchzahnverlust. Die Indikation der Versorgung einer Milchzahnlücke mit einem Lückenhalter ergibt sich in der Regel nach einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung. Hierfür könnte eine Abrechnung der BEMA-Nrn. 01 oder FU für die eingehende klinische Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bzw. Früherkennungsuntersuchung sowie die Nr. Ä935d für das Orthopantomogramm anfallen.
Muss durch eine kieferorthopädische Untersuchung eine Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen herbeigeführt werden, fällt - wenn der vollständige Leistungsinhalt erbracht wird - die BEMA-Nr. 01k an.
Reicht die klinische Untersuchung und die Auswertung der Röntgenaufnahme für die Indikationsstellung des Einfügens eine Lückenhalters nicht aus und wird eine visuelle Modellauswertung durchgeführt, erfüllt dies den Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 7a. Muss darüber hinaus eine zusätzliche Modellanalyse durchgeführt werden, ist die BEMA-Nr. 117 anzusetzen.
In dem angesprochenen Praxisfall waren die abgerechneten diagnostischen Leistungen erforderlich, deshalb durften sie abgerechnet werden. Im Zusammenhang mit einem Lückenhalter nach BEMA-Nr. 123a sind die Nrn. 01k, 7a und 117 abrechenbar; eine Einschränkung sieht der BEMA nicht vor. Diese Leistungen sind jedoch keine Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 123a/b.
FAZIT | Über die notwendigen Maßnahmen der Befundung und Planung zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen entscheidet alleine der behandelnde Zahnarzt - unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies gilt auch für den allgemeintätigen Zahnarzt, der das Einsetzen eines Lückenhalters plant. |