23.06.2016 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Herausnehmbaren Zahnersatz erweitert: Sind die GOZ-Nrn. 4030 und 4020 zusätzlich berechnungsfähig?
| Frage: „Bei einem Privatpatienten habe ich den herausnehmbaren Zahnersatz erweitert. Für das Beseitigen einer Druckstelle durch Einschleifmaßnahmen am Zahnersatz und die Touchierung der verletzten Schleimhaut mit einer Salbe habe ihm die GOZ-Nrn. 4030 und 4020 in Rechnung gestellt. Der Patient weigert sich aber, das Honorar für diese Ziffern zu bezahlen. Er behauptet, diese Maßnahmen würden zur Erweiterung gehören und dürften – ähnlich wie im BEMA – nicht extra berechnet werden. Mit welchen Argumenten kann ich untermauern, dass meine Liquidation richtig ist?“ |
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