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  • 28.06.2013 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Wie ist das Setzen des parapulpären Stiftes ­abzurechnen?

    | Frage: „Beim Setzen eines parapulpären Stiftes zur Aufnahme einer Füllung – also konservative Behandlung – konnte früher die GOZ-Nr. 213 abgerechnet werden. In der neuen GOZ finde ich dafür keine Position. Wie kann ich nun den parapulpären Stift abrechnen? Ist diese Leistung mit dem ­Legen einer Füllung abgegolten oder muss analog abgerechnet werden?“ |