28.06.2013 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wie ist das Setzen des parapulpären Stiftes abzurechnen?
| Frage: „Beim Setzen eines parapulpären Stiftes zur Aufnahme einer Füllung – also konservative Behandlung – konnte früher die GOZ-Nr. 213 abgerechnet werden. In der neuen GOZ finde ich dafür keine Position. Wie kann ich nun den parapulpären Stift abrechnen? Ist diese Leistung mit dem Legen einer Füllung abgegolten oder muss analog abgerechnet werden?“ |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig