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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele

    Abrechnungsbeispiele für eine PAR-Behandlung

    | Die Möglichkeiten der Parodontaltherapie haben sich in der Vergangenheit sehr weit fortentwickelt. Allerdings wurden die Abrechnungs-Richtlinien und Gebühren der vertragszahnärztlichen Leistungen nicht angepasst, sodass es immer wieder zu besonderen Schwierigkeiten bei der Abrechnung außervertraglicher Leistungen kommt. Daher zeigen wir in diesem Beitrag anhand von Beispielen Lösungsmöglichkeiten auf. |

     

    Der Grund für die Probleme ist vor allem, dass es im Bereich der Parodontaltherapie nicht möglich ist, Mehrkosten im Sinne von GOZ- abzüglich Bema-Leistungen zu berechnen. Mehrkosten sind in der Parodontaltherapie im Zusammenhang mit der Parodontosebehandlung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sie nur als Vertragsleistung abgerechnet werden darf, wenn sie so erbracht wird, wie es in den Bema-Gebührenpositionen beschrieben ist. Dies gilt für den Umfang der Leistung, aber auch für die Art der Durchführung mittels verschiedener Instrumente und Apparaturen.

     

    Da es also keine Mehrkosten im Sinne von GOZ- abzüglich Bema-Leistungen gibt, muss die komplette PAR-Behandlung dem GKV-Patienten in der Regel als reine Privatleistung in Rechnung gestellt werden. Hierzu ist in der Regel zuvor eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ auf Basis eines privaten Heil- und Kostenplans mit dem Zahlungspflichtigen zu treffen.