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    Kronenversorgung als Langzeitfolge eines Schulunfalls ‒ ein Abrechnungsbeispiel

    Bild: ©Bashkatov - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Die Abrechnung von Leistungen bei Schul- und Kindergärtenunfällen über die Berufsgenossenschaft (BG) wirft in Zahnarztpraxen immer wieder Fragen auf. Wie sind z. B. Leistungen abzurechnen, die im Rahmen der Behandlung von Langzeitfolgen eines Schulunfalls erbracht werden? Der folgende Praxisfall veranschaulicht dies am Beispiel der Kronenversorgung eines jungen Erwachsenen sieben Jahre nach dem eigentlichen Unfall. |

    Das Unfallabkommen als Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für die zahnärztliche Versorgung von Verletzungen nach Schulunfällen ist ein zwischen den Unfallversicherungs-(UV-)Trägern und der KZBV geschlossenes Abkommen (Unfallabkommen, Stand: 01.01.2022 online unter iww.de/s7184). Dort ist das Prozedere wie folgt geregelt:

     

    • Unfallabkommen, Abschnitt 1.2 (Auszug)

    Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“ [...].