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  • · Fachbeitrag · Festsitzender Zahnersatz

    Vollkeramikteilkronen der Kaufläche im CAD/CAM-Verfahren - Abrechnung Zahntechnik

    von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

    | In AAZ 02/2017, Seite 15 , wurde im Praxisfall die Abrechnung von im CAD/CAM-Verfahren gefertigten Vollkeramikteilkronen bei einem Kassenpatienten dargestellt. In diesem Folgebeitrag werden die möglichen Chairside- und Labor-Leistungen vorgestellt und erläutert. |

    Abrechnung der zahntechnischen Leistungen

    Die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (kurz: „BEB Zahntechnik“ oder „BEB“) ist die Grundlage für zahntechnische Leistungen, die im Rahmen einer privatzahnärztlichen Behandlung sowie bei gleichartigem und andersartigem Zahnersatz bei GKV-Patienten verwendet wird. Die BEB-Liste ist eine individuelle, nach tatsächlichem Aufwand kalkulierte Privatpreisliste. Sie ist nicht abschließend. Erbringen Sie eine Leistung, die in der BEB nicht aufgeführt ist, dürfen Sie diese selbst individuell formulieren und hinzufügen. In diesem Beitrag werden Ihnen einige Chairside-Leistungen vorgeschlagen, die nicht in der BEB enthalten sind und somit von Ihnen hinzugefügt werden sollten.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei gleichartigem Zahnersatz müssen Sie darauf achten, welche Leistungen zur Regelversorgung gehören - diese werden nach BEL berechnet - und welche darüber hinausgehen und daher nach BEB zu berechnen sind. Achten Sie außerdem auf die Unterscheidung, ob Sie am zahntechnischen Werkstück oder an den natürlichen Zähnen des Patienten arbeiten. Für die Bearbeitung des zahntechnischen Werkstücks steht die BEL bzw. BEB zur Verfügung. Die Behandlung an den Zähnen des Patienten ist immer nach BEMA bzw. GOZ abzurechnen.