· Fachbeitrag · GOZ
Zwei Abrechnungsbeispiele: OP-Mikroskop als Zuschlag oder analog berechnen?
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| Für die Anwendung des OP-Mikroskops sieht die GOZ keine eigenständige Gebührenposition vor. Für den unterstützenden Einsatz des OP-Mikroskops ist der Zuschlag nach Nr. 0110 GOZ zu berechnen. Dieser ist allerdings an die Erbringung bestimmter GOZ-Leistungspositionen gebunden. Davon abzugrenzen ist die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für den Einsatz des OP-Mikroskops zur intrakoronalen oder intrakanalären Diagnostik (IKD) als eigenständige Leistung. Dieser Beitrag veranschaulicht die Abrechnung an zwei Fallbeispielen. |
Möglichkeiten der Abrechnung
Die Abgrenzung der Einsatzmöglichkeiten des OP-Mikroskop spiegelt sich auch in der Abrechnung wider.
OP-Mikroskop als unterstützende Leistung: Berechnung als Zuschlag
Als unterstützende Leistung ‒ und damit als Zuschlag Nr. 0110 GOZ ‒ ist die Anwendung des OP-Mikroskops in Verbindung mit Leistungen nach den folgenden GOZ-Gebührenziffern berechnungsfähig: Nrn. 2195, 2330, 2340, 2360,2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 GOZ.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig