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  • · Prävention

    IP bei 14-jährigem GKV-Patienten mit Pflegegrad: So rechnen Sie richtig ab

    Bild: ©Kzenon - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Seit dem 01.07.2018 haben Pflegebedürftige i. S. d. § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) V (online unter iww.de/s6724 ) und Menschen mit Behinderungen Anspruch auf präventive Leistungen gemäß § 22a SGB V. Dazu zählen auch Kinder und Jugendliche mit Einstufung in einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII. Dieser Praxisfall zeigt den Ablauf und die Abrechnung eines möglichen Individualprophylaxe-(IP-)Programms für Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad. |

    IP: BEMA-Gebührenpositionen für Patienten mit Pflegegrad

    Im Rahmen der IP sind bei Patienten mit Pflegegrad neben den einschlägigen Gebührenpositionen zur IP besondere BEMA-Nrn. berechnungsfähig.

     

    BEMA-Nr. 107a

    Das Entfernen harter Zahnbeläge bei Patienten mit einem Pflegegrad ist nach BEMA 107a abrechenbar. Im Unterschied zur Zahnsteinentfernung für Patienten ohne Pflegegrad darf die Leistung nach BEMA-Nr. 107a einmal pro Kalenderhalbjahr berechnet werden. Eine mehr als einmalige Entfernung harter Beläge in einem Kalenderhalbjahr muss mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden. Gleiches gilt für die Kontrolle mit Nachreinigung, die ebenfalls nicht im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten ist.