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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Plastischer Verschluss einer Kieferhöhle ‒ so rechnen Sie korrekt und vollständig ab!

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Im Rahmen einer Extraktion oder Osteotomie kann es u. U. zu einer Eröffnung der Kieferhöhle ‒ einer sogenannten Mund-Antrum-Verbindung ‒ kommen. Um eine Infektion der eröffneten Kieferhöhle zu vermeiden, ist ein plastischer Verschluss der eröffneten Kieferhöhle notwendig. Der folgende Praxisfall zeigt Ihnen, wie dieser chirurgische Eingriff zur Deckung der eröffneten Kieferhöhle berechnet werden kann. |

    Unterschied zwischen Pla1 (51a) und Pla0 (51b)

    Grundsätzlich unterscheidet man, ob bei der Deckung der eröffneten Kieferhöhle ein Aufklappen notwendig ist oder ob dieses im Rahmen des ursprünglich chirurgischen Eingriffs bereits erfolgte. Ist ein Aufklappen zur Deckung der Mund-Antrum-Verbindung notwendig, so wird die BEMA-Nr. 51a (Pla1, 80 Punkte) berechnet. Dies kann beispielsweise infolge einer Extraktion der Fall sein oder auch, wenn nach dem Abheilen eine Mund-Antrum-Verbindung festgestellt und verschlossen wird. Auch wird die Pla1 berechnet, wenn aufgrund einer stark entzündeten Kieferhöhle eine zweite Sitzung zur plastischen Deckung der Kieferhöhle notwendig ist.

     

    Erfolgte bereits im Rahmen der Osteotomie, Zystenoperation oder Wurzelspitzenresektion eine Aufklappung, so wird das plastische Decken der Mund-Antrum-Verbindung nach BEMA-Nr. 51b (Pla0, 40 Punkte) berechnet. Bei diesen Eingriffen ist ohnehin ein Aufklappen erfolgt und es kann daher nicht zusätzlich berechnet werden. In diesem Fall wird also die geringer bewertete Pla0 angesetzt.