· Fachbeitrag · Praxisfall
Wiederherstellung und Wiedereingliederung von Verblendungen ‒ so rechnen Sie ab
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Verblendungsreparaturen können völlig unterschiedlich abgerechnet werden ‒ je nach Art des Verblendungsmaterials und je nachdem, ob sie indirekt oder direkt bzw. innerhalb oder außerhalb der Verblendgrenzen durchgeführt wurden. Der folgende Praxisfall greift verschiedene Beispiele auf und erläutert die Abrechnung der unterschiedlichen Varianten bei einem GKV-Patienten. |
Abrechnungsgrundlagen zu Verblendungsreparaturen
GKV-Versicherte erhalten für wiederherstellungsbedürftige Verblendungen im Verblendbereich den Festzuschuss 6.9 (Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung ‒ auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig ‒ im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung). Im BEMA können folgende Ziffern zum Ansatz kommen:
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BEMA | Leistungsbeschreibung | Punkte |
24b | Erneuerung/Wiedereinsetzen einer Facette (Kronen) | 43 |
95c | Erneuerung/Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale (Brücken) | 36 |
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