· Fachbeitrag · Prothetik/Chirurgie
Entfernung verschiedener prothetischer Versorgungen am GKV-Patienten ‒ ein Fallbeispiel
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Das Entfernen von Kronen, Brückenankern und Wurzelstiftkappen gehört zum Alltagsgeschäft in jeder Zahnarztpraxis. Dennoch stellen sich häufig Fragen zur Abrechnung, denn Versorgung ist nicht gleich Versorgung: Dieser Beitrag zeigt am Beispiel eines gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) auf, worauf es bei der Abrechnung ankommt. |
Abrechnung nach BEMA-Nr. 23
Für die Entfernung von Kronen, Brückenankern oder abgebrochenen Wurzelstiften sowie das Abtrennen von Brückenliedern oder Stegen ist beim GKV-Patienten die BEMA-Nr. 23 (EKr) berechnungsfähig (Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle; 17 Punkte).
Wird statt einer Krone eine Brücke entfernt, so ist die BEMA-Nr. 23 entsprechend der Anzahl der entfernten Brückenanker berechnungsfähig. Im Kommentar von Liebold/Raff/Wissing heißt es dazu: „Muss der Brückenkörper selbst noch ein- oder mehrmals zusätzlich getrennt werden, um keinen der Pfeilerzähne durch Fehlbelastungen beim Entfernen der Brücke zu gefährden, so ist diese zusätzliche Trennstelle nicht abrechenbar.“
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