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  • · Fachbeitrag · Zahnerhaltung

    Zuzahlerleistungen in der Füllungstherapie beim GKV-Patienten ‒ ein Abrechnungsbeispiel

    von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.-VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Kompositfüllungen können mit dem gesetzlich versicherten Patienten gemäß der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V privat vereinbart werden. Was aber ist mit weiteren Begleitleistungen? Welche davon mit dem Patienten zusätzlich privat vereinbart werden dürfen, veranschaulicht dieser Beitrag an einem Abrechnungsbeispiel. |

    Separat vereinbarungsfähige Leistungen

    Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Sachleistungsprinzip (AAZ 01/2022, Seite 15 ff.). In der Füllungstherapie können jedoch Leistungen vereinbart werden, die über den GKV-Sachleistungskatalog hinausgehen. Dafür muss der Patient vor Behandlungsbeginn die Mehrkostenvereinbarung (MKV) nach § 28 (2) SGB V und die Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) unterschreiben.

     

    MERKE | Wird ein Steigerungssatz über 3,5 vereinbart, so ist zusätzlich vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu unterzeichnen. Diese unterzeichneten Formulare werden zunehmend von den privaten Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen eingefordert. Liegt dieses Formular nicht vor, so kann der Patient die Zahlung verweigern.