· Fachbeitrag · Zahnerhaltung
Zuzahlerleistungen in der Füllungstherapie beim GKV-Patienten ‒ ein Abrechnungsbeispiel
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.-VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Kompositfüllungen können mit dem gesetzlich versicherten Patienten gemäß der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V privat vereinbart werden. Was aber ist mit weiteren Begleitleistungen? Welche davon mit dem Patienten zusätzlich privat vereinbart werden dürfen, veranschaulicht dieser Beitrag an einem Abrechnungsbeispiel. |
Separat vereinbarungsfähige Leistungen
Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Sachleistungsprinzip (AAZ 01/2022, Seite 15 ff.). In der Füllungstherapie können jedoch Leistungen vereinbart werden, die über den GKV-Sachleistungskatalog hinausgehen. Dafür muss der Patient vor Behandlungsbeginn die Mehrkostenvereinbarung (MKV) nach § 28 (2) SGB V und die Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) unterschreiben.
MERKE | Wird ein Steigerungssatz über 3,5 vereinbart, so ist zusätzlich vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu unterzeichnen. Diese unterzeichneten Formulare werden zunehmend von den privaten Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen eingefordert. Liegt dieses Formular nicht vor, so kann der Patient die Zahlung verweigern. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig