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  • 22.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203087

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 31.07.2018 – 4 U 252/18

    1. Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt.

    2. Der Zahnarzt darf Teile seiner Leistung, namentlich die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.


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    RechtsgebietAbrechnungVorschriften§§ 626, 627, 628 BGB