· Abrechnungssoftware
Probleme mit der Praxissoftware: Sind diese dem Praxisinhaber anzulasten?
von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Software für Zahnarztpraxen ist größtenteils ausgereift und anwenderfreundlich. Gleichwohl kommt es nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Programme immer wieder zu Problemen. Für den Zahnarzt besonders einschneidend sind Fehler, die sich im Rahmen der Abrechnung ergeben. Doch wem sind Fehler, die bei Nutzung von Praxissoftware entstehen, anzulasten? |
Fehler bei Nutzung der Praxissoftware: Risiko des Zahnarztes?
Wiederholt haben (Zahn-)Ärzte bereits versucht, Fehler bei der Abrechnung mit dem Hinweis auf Probleme mit dem Abrechnungsprogramm zu korrigieren. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat derartige Argumente bisher nicht durchgreifen lassen. So hat etwa in einem Urteil das Sozialgericht (SG) Marburg bereits im Leitsatz betont, dass sich ein Vertrags-(Zahn-)Arzt einen Programmfehler in einem Abrechnungsprogramm zurechnen lassen müsse und insofern ein unternehmerisches Risiko trage und für seine Sphäre verantwortlich sei (SG Marburg, Urteil vom 31.10.2007, Az. S 12 KA 939/06).
Die Rechtsprechung scheint davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Vertrags-(Zahn-)Arzt obliegt, seine Praxissoftware zu kennen, zu pflegen und korrekt bedienen zu können. So erklären verschiedene Sozialgerichte bei Problemen bzgl. der Abrechnung, dass der entsprechende Abrechnungssoftware bedienende Vertrags-(Zahn-)Arzt vor der Weiterleitung der Daten wenigstens stichprobenartig zu prüfen habe, ob die enthaltenen Angaben frei von Fehlern seien. Dabei wurde als unerheblich eingestuft, ob die Fehler auf eigenen Falscheingaben oder auf Mängel in der Software beruhen (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.02.2005, Az. L 3 KA 218/04 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.1997, Az. L 11 Ka 74/96).
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