· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
AG Bielefeld sprach einer Bestellpraxis 375 Euro Ausfallhonorar zu
| Erfreuliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bielefeld: Das Gericht verurteilte einen Patienten, der erst am Tag der vereinbarten umfangreichen zahnärztlichen Behandlung den Termin absagte, eine Ausfallhonorars in Höhe von 375 Euro zu zahlen (AG, Urteil vom 10.02.2017, Az. 411 C 3/17, Abruf-Nr. 199551 ). Der Zahnarzt hatte 195 Minuten für den Termin reserviert, entgangenes Honorar erhielt er für 80 Minuten. |
Praxis hatte Ausfallhonorar im Falle kurzfristiger Absagen vereinbart
Im Urteilsfall hatte eine Bestellpraxis mit dem Patienten vereinbart, dass er den Termin mindestens 48 Stunden vorher absagen muss. Wenn er dies versäume oder er sogar unentschuldigt nicht zum Behandlungstermin erscheine, müsse er dennoch das Honorar zahlen.
Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung wirksam ist. Zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt sei ein Dienstvertrag zustande gekommen. Durch sein Nichterscheinen sei der Patient in Annahmeverzug geraten.
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