· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BGH: Honoraranspruch des Zahnarztes trotzformnichtiger Honorarvereinbarung möglich
von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Auch wenn auf einem Heil- und Kostenplan (HKP) nach § 2 Abs. 3 GOZ die Unterschrift fehlt, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Honoraranspruch für die Eigenanteile des Patienten verloren geht. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof ( BGH) im Urteil vom 03.11.2016 (Az. III ZR 286/15, Abruf-Nr. 190289 ). In den Urteilsgründen zeigt der BGH die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen trotz Formfehler - hier der fehlenden Unterschrift - ein Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber dem Patienten entsteht. |
Der Fall
Die beklagte Patientin erschien am 03.09.2012 erstmalig in der Praxis der Klägerin, einer Zahnärztin aus Wuppertal, um eine zahnärztliche Behandlung durchführen zu lassen. Die Zahnärztin erstellte am 13.09.2012 zwei Heil- und Kostenpläne. Ein Plan sah ausschließlich kassenärztliche Leistungen ohne Eigenanteil vor, während der zweite Plan zusätzliche, zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen (mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung) mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von 6.838,52 Euro umfasste.
Die Patientin wurde von den Praxismitarbeiterinnen darauf hingewiesen, dass sie ihr Einverständnis mit der Behandlung schriftlich erklären müsse. Sie nahm beide Pläne mit nach Hause, reichte aber nur den HKP mit Eigenanteil bei ihrer Krankenversicherung ein. Den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Plan gab sie an die Zahnärztin zurück, ohne die dort vorgesehene Unterschrift zu leisten. Die fehlende Unterschrift der Patientin wurde von den Praxismitarbeiterinnen nicht bemerkt.
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