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  • · Delegation

    Leistungen von nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten: Honorarrückforderung rechtens

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA Vincent Holtmann, Kanzlei Voß.Partner Medizinrecht (Münster), voss-medizinrecht.de

    | Werden Leistungen an nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten delegiert, darf die K(Z)V das Honorar für diese Leistungen zurückfordern. Auf die fachliche Qualifikation der Assistenten kommt es dabei nicht an (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 16/21 B, Urteil unter iww.de/s7050 ). Wenngleich es im vorliegenden Fall um die Leistungen einer Vertragsärztin ging, so sind die Ausführungen des Gerichts jedoch gleichermaßen auf die vertragszahnärztliche Praxis übertragbar und insoweit ebenfalls von hoher Relevanz für die dortige Abrechnung. |

    Klage gegen Honorarrückforderung i. H. v. 2,5 Mio. Euro ...

    Die KV hatte ein Verfahren gegen eine vertragsärztlich niedergelassene Fachärztin für Humangenetik angestrengt. Diese sah sich in Folge einer Plausibilitätsprüfung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rückforderungen von Honoraren für zwei Quartale im Umfang von rund 2,5 Mio. Euro ausgesetzt. Die KV stützte wesentliche Teile ihres Rückforderungsbegehrens darauf, dass die Ärztin Leistungen abgerechnet habe, die durch nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten erbracht worden seien.

     

    Die Ärztin ersuchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz. Hierbei machte sie geltend, sie habe zwar tatsächlich versäumt, die Genehmigungen der betreffenden Weiterbildungsassistenten einzuholen. Dieser rein formale Verstoß ändere jedoch nichts daran, dass die betreffenden Leistungen durch ausreichend qualifiziertes Personal erbracht und ihr folglich zuzurechnen seien. Insbesondere sei sie in allen Behandlungs- und Untersuchungsschritten anleitend eingebunden gewesen.