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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Neues Gesundheitsgesetz in 2019 ‒ was bringt das TSVG den Zahnärzten?

    | Zum 01.04.2019 soll das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft treten. Anfang August hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Das TSVG enthält viele Regelungen, die für Ärzte und Zahnärzte maßgebend sind, wie z. B. Terminservicestellen, die elektronische Patientenakte ab 2021 und Regelungen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Wichtig für die zahnärztliche Abrechnung sind insbesondere die neue Mehrkostenregelung bei KFO-Leistungen, die Abschaffung der Punktwertdegression, höhere Festzuschüsse und die gesetzliche Fixierung des Gutachterverfahrens. |

     

    Mehrkostenregelung bei KFO-Leistungen

    Die Möglichkeit der Vereinbarung von Mehrkosten, die in vielen Bundesländern bereits aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Kostenträgern möglich ist, wird nun gesetzlich legitimiert. Das bedeutet, dass die GKV-Patienten, die aufwendigere kieferorthopädische Behandlungen wählen, ihren Anspruch auf GKV-Leistungen behalten und nur die Mehrkosten zahlen müssen. Die Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sollen einen Katalog der „Mehrleistungen“ im KFO-Bereich erstellen und Formulare dafür entwickeln.

     

    Abschaffung der Punktwertdegression

    Die Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen soll abgeschafft werden. Begründung: Dadurch werden Fehlanreize auf die Bereitschaft von Zahnärzten beseitigt, sich in ländlichen und strukturschwachen Gebieten niederzulassen. Hier will man gegensteuern und andere Anreize für die Niederlassung von jungen Zahnärzten auf dem Lande schaffen.

     

    Festzuschüsse werden erhöht

    Die befundbezogenen Festzuschüsse (FZ) sollen ab dem 01.01.2021 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung erhöht werden. Dadurch sollen die Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind, finanziell entlastet werden.

     

    PRAXISTIPP | Wer durch das Bonusheft regelmäßige Zahnpflege nachweist, kann sogar 70 oder 75 Prozent als Festzuschuss erhalten.

     

    Gutachterverfahren wird gesetzlich geregelt

    Bei Zahnersatz, KFO-Maßnahmen, PAR-Behandlungen und Ausnahmeindikationen für Implantate können Krankenkassen bei Aufgaben, die bisher dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) allein oblagen, nun auch ein vertragliches Gutachterverfahren durchführen lassen. Das ist im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte geregelt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 2 | ID 45444306