· Fachbeitrag · Sozialrecht
Vertrauensschutz: keine Rückforderung von Festzuschüssen bei genehmigtem HKP!
von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus; kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Rückforderung eines Festzuschusses ist ausgeschlossen, wenn ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt und daher Vertrauensschutz besteht. Dies gilt selbst für eine Versorgung, die nicht als vertragsgemäß anzusehen ist. Im hiesigen Fall wehrte sich ein Zahnarzt erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 28.02.2023, Az. S 38 KA 5028/21). |
Patient mit Versorgung unzufrieden
Der spätere Kläger hatte bei seinem Patienten eine Kronenversorgung auf den Zähnen 14, 44 und 45 geplant. Der am 13.06.2018 genehmigte HKP enthielt den Zusatz, dass Seitenzähne nicht versorgungsnotwendig seien und ein Härtefall vorliege. Nach dem Einsetzen der Kronen war der Patient unzufrieden. Es wurden ein Mängelgutachten vom 09.10.2018 und ein Obergutachten vom 26.07.2019 eingeholt. Ferner kam es auch zu einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt, in dessen Verlauf ebenfalls ein zivilgerichtliches Gutachten eingeholt wurde.
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