09.11.2022 · Fachbeitrag · Strafrecht
Vorsicht Betrug! Zahnarzt rechnet Fremdlaborarbeiten als Eigenlaborleistung ab
| Wer als Zahnarzt zahntechnische Leistungen aus Fremdlaboren der Höhe nach so abrechnet, als seien alle Arbeiten in seinem Eigenlabor erbracht worden, macht sich des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte daher einen Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung (Urteil vom 05.05.2022, Az. 12 Ls -20 Js 796/17-43/21). |
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