· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
OLG Dresden: Honoraranspruch fällt nicht weg, wenn der Patient die Leistung nutzt
| Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruchs wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung nutzt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2018; Az. 4 U 252/18, Abruf-Nr. 203087 ). |
Im Streitfall hatte der Patient die von ihm bemängelte prothetische Versorgung getragen. Damit war sie für ihn nicht völlig unbrauchbar ‒ und mithin entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht der gesamte Honoraranspruch des Zahnarztes. Darauf kam es im Streitfall aber auch gar nicht an, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die prothetische Leistung des Zahnarztes „objektiv brauchbar“ sei.
Zudem hatte der Patient die Farbwahl eines Zahnimplantats moniert und bemängelt, dass die Farbauswahl in einem vom Zahnarzt beauftragten Labor erfolgt sei. Auch darin sah das OLG kein Fehlverhalten. Der Zahnarzt dürfe Teile seiner Leistung ‒ namentlich die Anprobe und Farbwahlberatung ‒ an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.