· Nachricht · OLG Saarbrücken
Patient ist bei Kopien von Behandlungsunterlagen vorleistungspflichtig
| Patienten können von ihrem Zahnarzt Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen verlangen. Diese Einsicht erfolgt an dem Ort, an dem diese aufbewahrt werden, also im Regelfall in den Praxisräumen. Meist wollen die Patienten jedoch stattdessen Kopien der Behandlungsunterlagen. Diesem Wunsch muss der Zahnarzt auch entsprechen. Jedoch kann er die entstehenden Kosten vom Patienten ersetzt verlangen. |
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat jetzt entsprechend den Vorschriften der §§ 630g, 811 BGB entschieden, dass der Patient vorleistungspflichtig ist, d. h. der Zahnarzt muss die Kopien erst übersenden, wenn er die Kosten erstattet bekommen hat. Eine Erklärung des Rechtsanwalts des Patienten, die Kosten würden übernommen, reicht nicht (Az. 1 U 57/16). Im entschiedenen Fall ging es allerdings um Kopierkosten in Höhe von 549,17 Euro, also offenbar um sehr umfangreiche Unterlagen.
Bei zahnärztlichen Behandlungen wird der Kopieraufwand regelmäßig viel geringer sein, so dass es sich im Regelfall empfiehlt, auf die Kopierkosten zu verzichten. Auf diese Weise kann man zur Entspannung in einem sich womöglich anbahnenden Haftungsprozess beitragen.
Möchte ein Zahnarzt dennoch die Kopierkosten ersetzt haben, dann sollte er auf die Anforderung der Behandlungsunterlagen durch den Patienten sofort reagieren, indem er ihm mitteilt, dass er diese unverzüglich übersenden wird, sobald die ihm entstehenden Kosten in Höhe von … überwiesen wurden. Es nicht ganz sicher, welche Kosten der Zahnarzt in Rechnung stellen darf. Im Allgemeinen wird angenommen, dass für Kopierkosten 0,50 Euro pro Seite berechnet werden dürfen.
Quelle
- Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de