· Digitalisierung
Elektronischen Heilberufsausweis bestellen ‒ spätestens jetzt!
| Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten „spätestens jetzt“ den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bestellen. Darauf hat die Gematik GmbH hingewiesen, die für die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen und die Telematikinfrastruktur (TI) zuständig ist. Hintergrund des Aufrufs ist wohl auch, dass Heilberufler derzeit zwei bis drei Monate warten müssen, bis der eHBA bei ihnen ist, da die Hersteller der Karten Produktionsprobleme haben, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet . |
Der eHBA, für Zahnärzte auch als elektronischer Zahnarztausweis bezeichnet, ist zwingende Voraussetzung für viele Anwendungen, die im Rahmen der TI in den kommenden Monaten und Jahren Einzug in die Arztpraxen halten werden. Ab dem 01.07.2021 wird für gesetzlich Versicherte das eRezept eingeführt und Zahnarztpraxen müssen ab dem 01.07.2021 „ePA-ready“ , also in der Lage sein, die elektronische Patientenakte zu führen. Es sei also höchste Zeit, den eHBA zu bestellen, betont Dr. Markus Leyck Dieken, Geschäftsführer der Gematik.
Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format und dient unter anderem als Sichtausweis. Mit dem eHBA können Sie sich als Zahnärztin oder Zahnarzt aber auch digital ausweisen und vertrauliche Daten verschlüsseln. Der eHBA ermöglicht zudem die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES), die als rechtssichere digitale Unterschrift gilt. Die eHBA wird auch für
- die elektronische Patientenakte (ePA),
- die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU),
- das elektronische Rezept (eRezept) oder
- den elektronischen Arztbrief (eArztbrief) benötigt.
Herausgegeben wird der eHBA von der für Sie zuständigen Zahnärztekammer. Die Kammern kooperieren mit Kartenanbietern, die für die Produktion und Auslieferung der Karten verantwortlich sind. Wie Sie einen eHBA beantragen können, erfahren Sie unter dem Suchwort „elektronischer Heilberufsausweis“ oder „eHBA“ bei Ihrer Zahnärztekammer.
MERKE | Praxen, die bis zum 30.06.2021 nicht über die erforderlichen Komponenten zum Zugriff auf die ePA verfügen, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt. Laut Gesetz ist sogar so lange zu kürzen, bis der Nachweis über die fehlenden Komponenten gegenüber der KZV erbracht ist (Patientendaten-Schutz-Gesetz § 341 Abs. 6). |