· Fachbeitrag · GW-Handel
Beim Verkauf eines tachomanipulierten Fahrzeugs droht dem Händler die Haftung
von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg
| Bei einem unklaren Kilometerstand hat der Geschädigte nach einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher, weil er den Wiederbeschaffungswert nicht beziffern kann. So hat das AG Bochum ( Urteil vom 14.8.2015, Az. 47 C 55/15, Abruf-Nr. 145971 ) entschieden. Da liegt der Gedanke nicht fern, dass sich der Geschädigte an dem Händler schadlos halten möchte, der ihm das Fahrzeug als GW verkauft hat. Und in der Tat: Seine Chancen stehen gut, den Kaufvertrag rückabwickeln oder den Kaufpreis mindern zu können. |
Falscher Tachostand ist ein Sachmangel
Wird beim GW-Verkauf der Kilometerstand angegeben, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Eine Abweichung begründet den Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Weicht lediglich der angezeigte Kilometerstand von der Gesamtlaufleistung ab ohne Angaben oder Erklärungen des Verkäufers hierzu, ergibt sich der Sachmangel aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Das Fahrzeug weist nicht die übliche Beschaffenheit auf. Beim GW-Kauf darf der Käufer von einer Übereinstimmung des Kilometerstands mit der Laufleistung ausgehen (OLG Köln, Urteil vom 13.2.2007, Az. 22 U 170/06, Abruf-Nr. 071714).
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