Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Beim Verkauf eines tachomanipulierten Fahrzeugs droht dem Händler die Haftung

    von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

    | Bei einem unklaren Kilometerstand hat der Geschädigte nach einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher, weil er den Wiederbeschaffungswert nicht beziffern kann. So hat das AG Bochum ( Urteil vom 14.8.2015, Az. 47 C 55/15, Abruf-Nr. 145971 ) entschieden. Da liegt der Gedanke nicht fern, dass sich der Geschädigte an dem Händler schadlos halten möchte, der ihm das Fahrzeug als GW verkauft hat. Und in der Tat: Seine Chancen stehen gut, den Kaufvertrag rückabwickeln oder den Kaufpreis mindern zu können. |

    Falscher Tachostand ist ein Sachmangel

    Wird beim GW-Verkauf der Kilometerstand angegeben, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Eine Abweichung begründet den Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Weicht lediglich der angezeigte Kilometerstand von der Gesamtlaufleistung ab ohne Angaben oder Erklärungen des Verkäufers hierzu, ergibt sich der Sachmangel aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Das Fahrzeug weist nicht die übliche Beschaffenheit auf. Beim GW-Kauf darf der Käufer von einer Übereinstimmung des Kilometerstands mit der Laufleistung ausgehen (OLG Köln, Urteil vom 13.2.2007, Az. 22 U 170/06, Abruf-Nr. 071714).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Einschränkungen wie „laut abgelesenem Tacho“ oder „laut Angaben des Vorbesitzers“ befreien den Verkäufer nicht von der Haftung. Der Käufer kann nach wie vor erwarten, weil es üblich ist, dass der tatsächliche Kilometerstand nicht wesentlich höher ist als der abgelesene (BGH, Urteil vom 16.3.2005, Az. VIII ZR 130/04, Abruf-Nr. 060060).
    • Angaben in Verkaufsanzeigen werden auch ohne explizite Wiederholung Vertragsinhalt, wenn keine Berichtigung erfolgt (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Halten Sie daher die Abweichung von der Annonce deutlich im Kaufvertrag fest.