· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Die Gefährdungsanalyse - das zentrale Instrument der Geldwäscheprävention im Autohaus
von Tanja Brüggemann, Geschäftsführerin Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| In der September-Ausgabe haben Sie erfahren, warum Ihr Autohaus einen Geldwäschebeauftragten braucht und welche Aufgaben er erfüllen muss. Seine zentralste Aufgabe ist es, die Gefährdungsanalyse (GFA) für Ihr Autohaus anzufertigen und zu aktualisieren. Sie bildet die Grundlage für alle Präventionsprozesse im Unternehmen. Erfahren Sie, wie eine Gefährdungsanalyse aufgebaut sein sollte und was sie enthalten muss. |
Grundlagen der GFA
Die Pflicht zur Erstellung einer GFA ergibt sich aus den internen Sicherungsmaßnahmen, die in § 9 GwG beschrieben werden. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 heißt es hierzu, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollen entwickelt und aktualisiert werden müssen (der Begriff Gefährdungsanalyse selbst fällt im Gesetz nicht).
Was angemessen ist und welche Maßnahmen notwendig sind, lässt sich jedoch nur feststellen, wenn Sie vorab Ihr individuelles Risiko betrachtet haben, zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Genau dazu dient eine GFA.
Die GFA sollte nachhaltig sein. Auf ihrer Grundlage sollen die Aktualisierungen der Folgejahre entwickelt werden. Diese haben Neuerungen und Entwicklungen im Unternehmen sowie gesetzliche Anpassungen zu berücksichtigen.
Ablauf einer GFA
Die GFA läuft in fünf Schritten ab:
- 1. Risikobereiche analysieren: Am Beginn einer GFA steht eine Analyse der einzelnen Risikobereiche eines Unternehmens. Das heißt, der Geldwäschebeauftragte sieht sich alle geldwäschesensiblen Teile des Fahrzeugverkaufs genau an; also z. B. die Kundenklientel, die Geschäftsstruktur, die innerbetrieblichen Geschäftsabläufe und das Produktportfolio.
- 2. Ergebnisse dokumentieren und bewerten: Die Ergebnisse werden in der GFA niedergeschrieben und bewertet.
- 3. Maßnahmen erarbeiten: Aufgrund seiner Einschätzung der Risikopotenziale erarbeitet der Geldwäschebeauftragte Maßnahmen, um diese Potenziale zu minimieren.
- 4. Maßnahmen integrieren: Die Maßnahmen werden in die internen Prozesse integriert. Dies kann z. B. in der Form geschehen, dass
- EDV-Systeme oder das Formularwesen angepasst werden,
- Organisationshinweise erstellt oder
- Warnhinweise bereitgestellt werden.
- 5. Maßnahmen überwachen: Nach der erfolgreichen Installation erfolgt das Monitoring der Maßnahmen. Dabei wird betrachtet, ob die installierten Prozesse eingehalten und die Anweisungen befolgt werden.
Der Inhalt einer GFA
Neben der üblichen Einleitung (warum wird diese GFA überhaupt erstellt) und der Beschreibung des Unternehmens sollen die einzelnen Risikofelder im Detail betrachtet werden. Risikofelder sind die Struktur des Unternehmens, die Produkte, die Kunden, die Prozesse und die Mitarbeiter sowie die ungewöhnlichen Sachverhalte.
Struktur des Unternehmens
Die Struktur des Unternehmens birgt Risiken, wenn z. B. ein verschachteltes Firmenkonstrukt besteht und es verschiedene Beteiligungen oder Tochterunternehmen gibt. Größere Handelsgruppen organisieren sich häufig in Form von holdingähnlichen Strukturen. Gerade um zu vermeiden, dass „die linke Hand nicht weiß, was die rechte tut“ und so unvermittelt in einen Geldwäschefall verwickelt zu werden, ist es wichtig, die diversen Schnittstellen schriftlich in der GFA zu beleuchten.
Produkte
Den wichtigsten Risikobereich im Automobilhandel stellen die Produkte dar. Es muss zunächst zwischen den verschiedenen „Sparten“ wie
- Neufahrzeuge,
- Gebrauchtfahrzeuge,
- Werkstatt,
- Ersatzteile und
- ggf. Oldtimerhandel unterschieden werden.
In den einzelnen Sparten muss man die einzelnen Fahrzeugarten und darunter dann die einzelnen vom Autohaus verkauften Marken und Modelle betrachten. Nicht jedes Fahrzeug eignet sich in gleichem Maße zur Geldwäsche. So ist das Risiko bei einem Kleinwagen geringer als bei einem teuren Sportwagen. Am besten legt das Autohaus Kategorien nach Fahrzeugwerten fest und teilt die Fahrzeuge in unterschiedliche Risikoklassen ein.
Diesen Risikoklassen werden geeignete Maßnahmen zugeordnet. So kann es z. B. sinnvoll sein, bei der Kategorie mit dem größten Risiko die Käufer nicht nur zu identifizieren und zu verifizieren, sondern immer zusätzlich über ein Online-Portal wie gwg24.de mit Listen von Politisch exponierten Personen (PeP) und Terrorlisten abzugleichen und ggf. bestehende wirtschaftlich Berechtigte zu prüfen.
Weitere Rollen bei der Betrachtung spielen zudem Leasing- und Finanzierungsquoten sowie der Anteil an Barzahlungen.
Wichtig | Als Händler sind Sie auch bei diesen Geschäften selbst in der Pflicht. Sie dürfen sich nicht auf die Banken bzw. Leasinginstitute verlassen!
Kunden
Im Risikobereich Kunden müssen Zahlen ermittelt werden, z. B.
- die Anzahl der Kunden,
- die Aufteilung in Privat-, Geschäfts- und Flottenkunden,
- der Anteil an Kunden aus dem Ausland, differenziert nach Ländern,
- der Anteil an Stammkunden etc.
Maßnahmen, die sich daraus ableiten lassen, sind
- eine turnusmäßige Überprüfung aller Geschäfts- und Flottenkunden oder
- ein Abgleich der Auslandskunden mit der FATF-Länderliste (FATF steht für „Financial Action Task Force on Money Laundering“; die Liste wurde mittlerweile als „Blacklist“ von der EU-Kommission übernommen).
Als weiteres Kundenklientel besonders zu betrachten sind die Auf- und Wiederverkäufer. Hier geht es meist um „schnelle“ Geschäfte mit mehreren gebrauchten Fahrzeugen, häufig mit Bargeld. Das macht diese Geschäfte besonders anfällig, zur Geldwäsche missbraucht zu werden.
PRAXISHINWEIS | Entwickeln Sie im Hinblick auf Wiederverkäufer sinnvolle Prüfungsmechanismen. Legen Sie z. B. fest, dass diese turnusmäßig zu prüfen und deren Angaben zu verifizieren sind. |
Prozesse
Die Prozesse im Unternehmen stellen ein Einfallstor für Geldwäscher dar, was Sie anhand der Praxisbeispiele in den vergangenen Ausgaben bereits sehen konnten (siehe z. B. ASR 8/2016, Seite 14).
In diesen Risikobereich fällt der gesamte Prozess des Fahrzeugverkaufs von der Anbahnung bis zur abschließenden Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden. Hier sind Sie im Hinblick auf die Pflichten im GwG besonders gefordert. Insbesondere folgende Fragen müssen Sie in der GFA beantworten:
- Wann und wie wird ein Kunde identifiziert?
- Wie werden seine Daten verifiziert?
- Wo werden die Dokumente abgelegt?
- Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt?
- Wie wird mit Boten umgegangen?
- Wie wird die Geschäftsbeziehung überwacht?
- Wie laufen im Unternehmen Bargeldprozesse ab, wie wird grundsätzlich mit Bargeld umgegangen?
Auch hier sollten Sie Maßnahmen aus diesen Erkenntnissen ableiten;
- Dies kann u. a. bedeuten, dass Sie künftig Datenbanken wie gwg24.de heranziehen, um Ihre Kundendaten zu verifizieren oder den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.
- Ein weiteres Ergebnis können Arbeitsanweisungen sein, die Ihren Mitarbeitern zeigen, wie sie die Prüfungsprozesse künftig durchzuführen haben.
Auch Prozesse, die den Kunden nicht betreffen, wie Eskalationsszenarien oder Reportingprozesse, müssen analysiert werden. D. h. es muss z. B. definiert werden, wer wann informiert werden soll und wer welche Entscheidungen trifft.
Mitarbeiter
Betrachten Sie in der GFA auch die eigenen Mitarbeiter. Nicht weil Sie ihnen unterstellen, in Geldwäscheaktivitäten verwickelt zu sein. Es geht viel mehr darum, dass unwissende Mitarbeiter
- Aktivitäten der Geldwäscher nicht erkennen,
- daher nicht richtig handeln und
- so das Risiko steigt, zur Geldwäsche missbraucht zu werden.
Bei den Maßnahmen, die Sie aus der Risikoanalyse ableiten, sollten Sie Ihr Augenmerk auf die Schulungen und die Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter legen. Beides sind Pflichten nach dem GwG (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4).
Ungewöhnliche Sachverhalte
Viele Autohändler sehen die Risiken, zur Geldwäsche missbraucht zu werden, lediglich bei Bargeldtransaktionen. Vergessen werden hierbei zweifelhafte und ungewöhnliche Sachverhalte. Diese muss der Verpflichtete untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktion überwachen, einschätzen und ggf. prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG besteht.
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Wichtig | Nach diesem groben Überblick über die Anforderungen an eine GFA sollten Ihr Geldwäschebeauftragter und sein Stellvertreter sich schulen lassen. Eine konkrete Anleitung zur Erstellung einer GFA erhalten Sie bei der Schulung „Erstellung einer Gefährdungsanalyse“, die die Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH (www.dggwp.de) zusammen mit der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes TAK (www.tak.de) anbietet.
Weiterführende Hinweise
- Die Beitragsserie wird mit den „Ungewöhnlichen Sachverhalten“ fortgesetzt. Sie erfahren, welche das in der Praxis sind und wie Sie damit richtig umgehen.
- Erfahren Sie mehr zum Thema Geldwäscheprävention. Lesen Sie auch die bisher erschienenen Beiträge in ASR 6/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014224, ASR 7/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014191, ASR 8/2016, Seite 14 → Abruf-Nr. 44101056 und ASR 9/2016, Seite 17 → Abruf-Nr. 44162760.