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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Die Verdachtsmeldung durch Kfz-Händler: Antworten auf fünf Praxisfragen

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Mit der Verdachtsmeldung verfolgt der Gesetzgeber ein zentrales Ziel: „Folge der Spur des Geldes - und erwische die Straftäter bzw. Terroristen“. Der folgende Beitrag beantwortet die Fragen, die sich Ihnen als Kfz-Händler im Umgang mit diesem Instrument stellen werden. |

    1. Wann muss eine Verdachtsmeldung abgeben werden?

    Eine Verdachtsmeldung ist immer dann angezeigt, wenn ein Kfz-Händler erkennen kann, dass mit dem Erwerb von Fahrzeugen Geld aus schweren Straftaten gewaschen werden könnte. Genau das ist auch der Grund, warum

    • ein Autohaus einen Geldwäschebeauftragten haben sollte,
    • eine Gefährdungsanalyse erstellen und
    • die Mitarbeiter schulen sollte sowie
    • die allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllen muss.

     

    Die gesetzlichen Vorgaben greifen hier wie Zahnräder ineinander. Deswegen werfen Staatsanwälte Händlern, die die Vorgaben ignorieren, auch vor, dass sie wegen fehlender Präventionsmaßnahmen nicht in der Lage sind, einen Verdachtsfall überhaupt zu erkennen. Die Folge ist, dass diese Händler schon mit einem Bein in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 Strafgesetzbuch [StGB]) stehen.

    2. Was geschieht, wenn die Verdachtsmeldung fehlt?

    Unterstellen wir folgenden Sachverhalt: Ein Kfz-Händler ist heilfroh, endlich, aber unter verdächtigen Umständen, einen teuren Langsteher vom Hof zu bekommen. Er ignoriert daher beim Verkauf ganz bewusst alle nur denkbaren Vorschriften des GwG. Logische Konsequenz ist natürlich, dass er deswegen auch sicherheitshalber keine Verdachtsmeldung abgibt, obwohl ihm schon klar ist, dass es sich um einen meldepflichtigen Vorgang handelt.

     

    Die rechtlichen Konsequenzen sind hart: Ihm droht ein „dickes“ Bußgeld nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG und er riskiert, wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden.

    3. Welche Konsequenzen hat eine Verdachtsmeldung?

    Spinnen wir den Fall weiter: Der Händler erkennt schon bei der Geschäftsanbahnung, dass es sich um einen meldepflichtigen Vorgang handelt und gibt eine Verdachtsmeldung ab. Alternativ erkennt er den meldepflichtigen Vorgang zu spät oder ihn packt das schlechte Gewissen nach dem Verkauf. Daher meldet er den Verdacht später.

     

    Der Gesetzgeber ist in beiden Fällen sehr großzügig (§ 11 Abs. 1 und 1a GwG):

     

    • Es handelt sich um einen „Fristfall“, wenn der Händler die Verdachtsmeldung vor dem Verkauf abgibt. Hier hat der Händler zwei Werktage Zeit, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum Verkauf abzuwarten. Unterbleibt eine Reaktion der Staatsanwaltschaft, darf er am dritten Werktag das Geschäft durchführen, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen.

     

    • Im „Eiltfall“ kann die Meldung nachgeholt werden. Ein „Eiltfall“ liegt vor, wenn „ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist oder dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden könnte“.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Vereinfacht und zusammengefasst: Es geht dem Gesetzgeber darum: „Hauptsache Verdachtsmeldung“. Er geht in § 13 GwG sogar so weit, den Händler von nahezu jeder Verantwortlichkeit freizustellen, wenn er die Meldung abgegeben hat. Es ist daher in jedem Falle empfehlenswert, einen Übersendungsnachweis, z. B. einen Fax-Sendebericht, aufzubewahren.
    • Die größte Gefahr für einen Händler geht jedoch von einer Verdachtsmeldung durch Dritte aus. Banken zögern nicht, ihnen verdächtige Transaktionen unverzüglich zu melden. Ein klassischer Fall ist eine Bareinzahlung des Kunden direkt auf das Konto des Händlers. Hier muss der Händler mit einer Verdachtsfallmeldung der Bank gegen ihn rechnen. Er gerät damit unmittelbar und von ihm nicht beeinflussbar in das Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden.
     

    4. Wie ist bei einer Verdachtsmeldung vorzugehen?

    • Der Händler kann einen Verdacht zwar mündlich oder telefonisch melden. In letzter Konsequenz fordert der Gesetzgeber aber immer eine (zusätzliche) schriftliche Meldung per E-Mail, Brief oder Fax (§ 11 Abs. 2 S. 1 GWG).

     

    • Die Meldung muss gleichzeitig der Financial Intelligence Unit ( FIU ) beim Bundeskriminalamt (BKA) und dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt (LKA) übermittelt werden.
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    • Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es ist aber empfehlenswert, die auf den Kfz-Handel zugeschnittenen Meldeformulare zu verwenden. Diese haben der ZDK und die Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention entwickelt. Sie stehen auf deren Homepages kostenlos zum Download zur Verfügung und werden vom BKA und den LKÄ anerkannt.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Fügen Sie notwendige Unterlagen, z. B. Kopien der Identifizierungsunterlagen oder Verträge, der Verdachtsmeldung bei.
    • Informieren Sie auf keinen Fall Ihren Kunden über die Verdachtsmeldung. Das ist strikt verboten (§ 12 GwG).
    • Gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Meldung abgeben müssen:
      • Fragen Sie beim BKA oder den LKÄ. Sie müssen aber wissen: Die LKÄ helfen in der Regel, sind aber nicht zur Auskunft verpflichtet.
      • Telefonieren Sie bei Fahrzeugen mit Finanzierung oder Leasing mit dem Geldwäschebeauftragten der jeweiligen Bank. Wichtig: Dieses Telefonat befreit Sie nicht von Ihrer Pflicht, eine Verdachtsmeldung abzugeben.
      • Eine informelle Hilfe bietet Ihnen auch die Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention in Köln unter info@dggwp.de an.
     

    5. Was geschieht nach einer Verdachtsmeldung?

    Nach einer Verdachtsmeldung läuft bei den Strafverfolgungsbehörden das sogenannte Clearing an.

     

    • Ergibt das „Clearing“ keine weiterführenden Verdachtsmomente, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in der Regel ein. Der Betroffene erfährt nichts von den Ermittlungen.

     

    • Ergeben die Ermittlungen jedoch einen weitergehenden Verdacht, beginnen die eigentlichen kriminalistischen Ermittlungen.
      • Im „Fristfall“ teilt die Staatsanwaltschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Tagen mit, ob weitere Maßnahmen folgen. Geschieht dies nicht, kann der Händler das Fahrzeug unbesorgt verkaufen.
      • Die polizeiliche Tätigkeit endet nicht nach den zwei Tagen. Die Angaben in der Verdachtsmeldung werden mit anderen polizeilichen Erkenntnissen abgeglichen. Ein Ergebnis kann dabei sein, dass der Händler befragt wird. Legen Sie daher Verdachtsmeldungen und die Anlagen dazu geordnet ab und bewahren Sie diese fünf Jahre auf.
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    • Wichtig | Der Kunde erfährt von der Verdachtsmeldung nur, wenn er wegen der strafbaren Vortat angeklagt wird und sein Strafverteidiger Akteneinsicht verlangt. Nicht zu befürchten ist, dass der Kunde „mit dem Baseballschläger im Autohaus aufkreuzt“. Er hat dann ganz andere Sorgen.

     

    Oft sind Händler enttäuscht, dass sie nichts von den Ermittlern hören. Viele fragen sich, warum sie sich die Mühe gemacht haben, einen Verdacht zu melden.

     

    PRAXISHINWEIS | Händler, die es mit der Geldwäscheprävention ernst nehmen und sich intern weiterentwickeln möchten, können die Polizeibehörden um Aktenauskunft bitten, soweit diese für die Prüfung ihres Meldeverhaltens erforderlich ist (§ 11 Abs. 8 GwG i. V. m. § 475 Strafprozessordnung). Dieser Antrag kann auch handschriftlich auf dem Verdachtsmeldeformular vermerkt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 15 | ID 44341422