· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Geldwäscheprävention und Geldwäscheaufsicht in der Autohaus-Handelsgruppe
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Angesichts der zunehmenden Verdichtung des Automobilhandels betreiben Handelsgruppen ihr Geschäft an verschiedenen Standorten. Im Hinblick auf die Geldwäscheprävention stellt sich dann die Frage, welche Maßnahmen an den einzelnen Standorten erforderlich sind. Bei der Geldwäscheaufsicht steht die Frage im Raum, welche Behörde(n) zuständig ist (sind). Eine große Rolle spielt dabei, ob die Autohäuser in der Gruppe unselbstständig (zentral) geführt werden oder jedes einzelne selbstständig. |
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Übergreifend über drei Bundesländer betreibt die Mustermann Gruppe acht Autohäuser mit drei verschiedenen Marken. Der Hauptsitz befindet sich in der Großstadt A. An ihrem Standort in B - in einem benachbarten Bundesland - erscheint die Aufsichtsbehörde und kontrolliert die Maßnahmen des Autohauses zur Geldwäscheprävention. Die Verwirrung in B ist groß - verweist man bei derartigen Kontrollen doch üblicherweise auf den Hauptsitz in A. |
Daraus resultiert eine Reihe von Problemen. Angesichts einer unklaren gesetzlichen Situation lassen sich diese nur pragmatisch lösen.
Welche Behörde ist wann überhaupt zuständig?
Die Geldwäscheaufsicht ist in Deutschland Ländersache. Die Länder haben sehr heterogene Organisationsstrukturen: Bezirksregierungen/Regierungspräsidien, aber auch Kommunen oder Fachministerien können zuständig sein.
Das Geldwäschegesetz „kennt“ aber Strukturen des Autohandels nicht, weswegen der Mustermann Gruppe ein ziemliches Zuständigkeits-, Kompetenz- und Organisationswirrwarr droht. Warum sollte sich eine zuständige Aufsichtsbehörde in B an die Behörde in A, auch noch in einem anderen Bundesland, mit der Bitte um Amtshilfe wenden? Die jeweiligen Behörden sind mit der Erledigung der eigenen Kontrollmaßnahmen bereits ausgelastet.
Es hat sich eine gewisse Verwaltungspraxis herausgebildet. Diese ist allerdings rechtlich angreifbar, birgt daher für die Handelsgruppe auch Gefahren.
Unselbstständig geführte Autohäuser in der Handelsgruppe
Bei unselbstständig geführten Autohäusern in der Handelsgruppe sind die Behörden durchaus bereit, gruppenweite Präventionsmaßnahmen zu akzeptieren. So kann es nach behördlichem Ermessen ausreichend sein, einen Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter für die gesamte Gruppe zu benennen. Bei großen Distanzen zwischen den einzelnen Betriebsstandorten birgt das den Nachteil, die Prävention nicht nachhaltig umsetzen zu können.
PRAXISHINWEIS | Im Falle unselbstständig geführter Autohäuser in der Handelsgruppe ist es empfehlenswert, an den Standorten Ansprechpartner mit entsprechendem Qualifikationsniveau zu schulen und vorzuhalten. Das akzeptieren die Behörden in der Regel. Der Vorteil dabei: Sie müssen nur eine gruppenweite Gefährdungsanalyse und einheitliche Arbeitsanweisungen etc. erstellen. Der gruppenweit zuständige Geldwäschebeauftragte hat dann neben dieser Aufgabe auch noch eine stark koordinierende Funktion, weil er für die Umsetzung an den einzelnen Standorten auf die Mithilfe der Kollegen vor Ort angewiesen ist. |
Selbstständig geführte Autohäuser in der Gruppe
Problematischer in der Umsetzung des Geldwäschegesetzes wäre im Ausgangsfall eine selbstständige Organisationsstruktur der Mustermann Gruppe. Z. B., wenn völlig unterschiedliche GmbH mit eigenständiger Verwaltung und Umsetzung an den einzelnen Standorten agieren.
Die dargestellte Verwaltungspraxis greift in diesem Fall nicht. Konsequenz: Alle Präventionsmaßnahmen müssen an jedem einzelnen Standort umgesetzt werden. Um im Ausgangsfall zu bleiben: Acht Gefährdungsanalysen nebst diversen Arbeitsanweisungen sind zu erstellen, acht Geldwäschebeauftragte sind vorzuhalten etc. Gleichzeitig sind im schlimmsten Fall noch acht unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, die alle unterschiedliche Anforderungen stellen.
PRAXISHINWEIS | Um einen überbordenden Aufwand zu vermeiden, sollten Sie in diesen Fällen an das Goodwill der Behörden appellieren und sich bemühen, diese „an einen Tisch“ zu bekommen. Dazu sind die Aufsichtsbehörden nicht verpflichtet, sie lassen sich aber meist darauf ein. Es bedarf dann kommunikativen Geschicks, die Behörden von der Einheitlichkeit eines gruppenweiten Präventionskonzepts zu überzeugen und diese zu ersuchen, sich darauf einzulassen. |
Bei Kontrollmaßnahmen sind wieder alle zuständig
Bei Kontrollmaßnahmen gilt: Unabhängig von der Organisationsstruktur müssen sich die Betriebe der Autohausgruppe auf unterschiedliche Behörden einstellen: Bei unselbstständigen Betrieben wird dies im Wege der Amtshilfe durch die Aufsichtsbehörde vor Ort - im Beispiel in B - durchgeführt werden. Diese berichtet der federführenden Behörde in A. Im Fall der selbstständigen Organisationsform bleiben ohnehin die jeweiligen Behörden zuständig.
Weiterführender Hinweis
- Lesen Sie die bisher erschienenen Beiträge zur Geldwäscheprävention in ASR 6/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014224, ASR 7/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014191, ASR 8/2016, Seite 14 → Abruf-Nr. 44101056, ASR 9/2016, Seite 17 → Abruf-Nr. 44162760, ASR 10/2016, Seite 14 → Abruf-Nr. 44179902 und ASR 11/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44306223, ASR 12/2016, Seite 15 → Abruf-Nr. 44341422 und ASR 1/2017, Seite 15 → Abruf-Nr. 44395291