20.06.2008 | Abschreibung
Kaum bekannte Alternative zur linearen Abschreibung nutzen
Für ab dem 1.1.08 angeschaffte betriebliche Anlagegegenstände greift nur noch die konservative lineare Abschreibung. Die degressive Abschreibung wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform für Neuinvestition ab 2008 abgeschafft. Deshalb bekommt nun eine kaum bekannte Abschreibungsmethode einen völlig neuen Stellenwert.
Die Rede ist von der Abschreibung nach Leistungseinheiten gemäß § 7 Abs. 1 S. 6 EStG. Diese Methode ist für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens zulässig, bei denen die betriebliche Nutzung und der Verschleiß in den einzelnen Jahren starken Schwankungen unterliegen.
Beispiel |
Ihr Mandant hat für einen Auftrag eine Spezialmaschine für 100.000 EUR erworben (ND 10 Jahre). Die Gesamtleistung schätzt er auf 300.000 EUR bearbeitete Produkte. Im ersten Jahr wird mit einer Stückzahl von 80.000 EUR, im zweiten Jahr von 20.000 EUR und im dritten Jahr von 50.000 EUR kalkuliert. Aufgrund der Schwankungen also ein typischer Fall für die „Leistungsabschreibung“. |
Und so wird gerechnet:
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