01.02.2002 · Fachbeitrag · Abschreibungen
Teilwertabschreibung auf "Überpreis"
| Zahlt ein Interessent deutlich mehr als den Verkehrswert eines Grundstücks, um beim Kauf zum Zuge zu kommen, so darf dieser "Überpreis" grundsätzlich nicht auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn auch der Marktpreis zurückgeht (BFH 7.2.02, IV R 87/99, DB 02, 766). |
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