23.04.2009 | Überblick über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BilMoG: Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf die Aktivseite der Bilanz - Teil 1
von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Am 26.3.09 hat der Deutsche Bundestag das BilMoG beschlossen. Am 3.4.09 fand das Gesetz auch die Zustimmung des Bundesrates. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen. Im Rahmen dieses und eines Folgebeitrags sollen die wesentlichen Änderungen in Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss bilanzierungspflichtiger Unternehmen (ausgenommen Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) dargestellt werden.
1. Anwendungsgrundsätze
Die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsnormen sind grundsätzlich gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmals in dem nach dem 31.12.09 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden (d.h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ab 1.1.10). Der Bilanzierende kann sich jedoch entscheiden, die neuen Bilanzierungspflichten bereits für das vorangehende Geschäftsjahr vollständig anzuwenden; eine Teilumsetzung der neuen Rechnungslegungsvorschriften ist nicht zulässig (Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB).
2. Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Nach § 269 HGB a.F. durften Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs als Bilanzierungshilfe aktiviert und gem. § 282 HGB a.F. in den folgenden Geschäftsjahren zu mindestens einem Viertel abgeschrieben werden. Das BilMoG schafft die Möglichkeit der Aktivierung dieser Aufwendungen ersatzlos ab. Sofern unmittelbar vor dem Übergang auf die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG noch aktivierte Bilanzierungshilfen vorhanden sind, so dürfen diese gem Art. 67 Abs. 5 EGHGB planmäßig fortgeführt werden. Falls der Bilanzierende diese nicht fortführen möchte, hat er diese zu Beginn des Geschäftsjahrs der erstmaligen Anwendung des BilMoG (bei Übergang nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 HGB und kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr zum 1.1.10) erfolgswirksam aufzulösen und den Aufwand unter den außerordentlichen Aufwendungen darzustellen (Art. 67 Abs. 7 EGHGB).
3. Immaterielle Vermögensgegenstände
Die wesentlichen Änderungen betreffen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände und das Ansatzgebot für erworbene derivative Geschäfts- oder Firmenwerte. Die sich darüber hinaus ergebenden Änderungen bei den außerplanmäßigen Abschreibungen werden unter Abschnitt 4.2 dargestellt.
3.1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV
Im Gegensatz zu § 248 Abs. 2 HGB a.F. enthält § 248 Abs. 2 HGB für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ausgenommen selbst geschaffener Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbarer immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ein Aktivierungswahlrecht. Sofern sich der Bilanzierende für die Aktivierung der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entscheidet, so erfolgt die Bewertung mit den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2a HGB.
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