Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.07.2009 | Altersteilzeit

    Staatliche Förderung für Altersteilzeit versiegt

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Um älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen „sanften“ Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig jüngeren Erwerbslosen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bieten zu können, brachte die Bundesregierung 1996 das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) auf den Weg. Diese staatliche Förderung kann voraussichtlich nur noch bis zum 31.12.09 beantragt werden. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) kommt eine Förderung der Altersteilzeit nur noch in den Fällen in Betracht, in denen das Altersteilzeitverhältnis im Jahr 2009 beginnt. Zwar können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber auch danach noch Altersteilzeit vereinbaren und in Anspruch nehmen, allerdings ohne die Möglichkeit von Förderleistungen durch die BA. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber den 20-Prozent-Aufstockungsbetrag noch erhalten möchte:  

     

    Voraussetzungen

    Der Arbeitnehmer muss 2009 mindestens 55 Jahre alt sein oder werden und in den letzten 5 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit mindestens 1.080 Tage (also gut drei Jahre) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Arbeitgeber muss damit einverstanden sein und für den ausscheidenden Arbeitnehmer eine neue Kraft einstellen bzw. einen Auszubildenden übernehmen. Zudem muss die Altersteilzeit tatsächlich noch 2009 angetreten werden.  

    Hinweis: Für Kleinbetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten gelten Sonderregelungen.  

    1. Der aktuelle Förderbetrag

    Gemäß AltTZG erstattet die BA dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Ferner werden die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, jedoch höchstens den auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrag, erstattet (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Diese Förderung gilt jedoch längstens für die Dauer von sechs Jahren.  

     

    2. Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Altersteilzeit-Programme bieten nicht nur dem Arbeitnehmer erhebliche Vorteile. Bei richtiger Gestaltung profitiert auch der Arbeitgeber davon. Folgende Vorteile sind zu nennen:  

    • Insolvenzsicherung der Wertguthaben zur Erfüllung gesetzlicher Forderungen und der Sicherheitsinteressen der Arbeitnehmer
    • Optimale Nutzung staatlicher Förderung (sofern möglich)
    • Möglichkeit, den Personalbestand vorzeitig zu verjüngen
    • Reduzierung der Personalkosten
    • Flexibilität in Bezug auf Arbeitszeit und Entgelt