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  • · Fachbeitrag · Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und wann lohnt die Versicherungspflicht auf Antrag?

    von StB Andreas Islinger, Partner und Leiter der Rentenberatung und Tanja Eigner, qualifizierte Rentenberaterin, beide Ecovis Deutschland

    | Wann gehört man eigentlich zum pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung und muss daher einzahlen? Wie hoch sind die Beiträge? Und lohnt es sich, in dieses System freiwillig zu investieren? Diese Fragen stellen Mandanten regelmäßig ihren Beratern. Der folgende Beitrag dient als Wegweiser und Hilfestellung im komplizierten Beratungsfeld Altersvorsorge. |

    1. Versicherte Personen in der GRV (Pflichtversicherte)

    Grundsätzlich sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies betrifft in erster Linie Arbeitnehmer in einem klassischen Arbeitsverhältnis. Die Versicherungspflicht umfasst allerdings noch weitere Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise Auszubildende, Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit, Personen, die Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten oder Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Alle weiteren versicherungspflichtigen Personen sind in § 3 SGB VI gelistet. Doch auch bestimmte selbstständig Tätige wie Handwerker, Lehrer, Hebammen, Erzieher, Künstler und Publizisten, Seelotsen und Küstenfischer sind kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Der Gesetzgeber geht bei diesem Personenkreis von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus.

     

    Der aktuelle Beitragssatz beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %. Die Beitragsberechnung erfolgt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2024 7.550 EUR monatlich und 90.600 EUR jährlich beträgt.