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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Ansparabschreibung

    Jede Investition erfodert eine eigene Rücklage

    | Die für die Ansparabschreibung erforderliche Rücklage muss für jede geplante Investition einzeln gebildet werden (§ 7g EStG). Es reicht nicht, einen einheitlichen Rücklagenbetrag für mehrere Investitionen anzugeben, so der BFH. Es könnte sonst nicht nachvollziehbar dargelegt werden, welcher Betrag der Gesamtansparrücklage auf welches einzelne Wirtschaftsgut entfallen solle. Auch könnte - entgegen der eindeutigen Regelung des Gesetzes - im Investitionsjahr nicht festgestellt werden, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde. Das heißt im Klartext: Werden mehrere Investitionen geplant, so sind die voraussichtlichen Kosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut anzugeben (BFH-Beschluss vom 16.6.04, X B 172/03, Abruf-Nr. 042447). |