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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Verpflichtung des Arbeitgebers auf Hinweis zur Meldepflicht bei Kündigung

    | Nach geltender Rechtslage ist eine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt "zulässig", wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Monaten zu erwarten ist. Der Normalfall sieht jedoch so aus, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit in der Regel erst bei Eintritt erfolgt. Nach aktuell geplanter Rechtslage ist der Arbeitnehmer ab 1.7.03 verpflichtet, das Arbeitsamt bereits bei drohender Arbeitslosigkeit zu informieren, und zwar umgehend bei Erhalt der Kündigung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages. |