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  • 01.09.2007 | Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

    Weiterer Bürokratieabbau für den Mittelstand

    Das von Bundestag und -rat beschlossene Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz enthält insgesamt 17 verschiedene Maßnahmen zu den verschiedenen Bereichen Statistik, Sozialversicherung, Gewerbe-, Preis- und Straßenverkehrsrecht, die Unternehmen eine Bürokratiekostenentlastung von rund 60 Mio. EUR bringen sollen.  

     

    Das Paket setzt auf das erste Bürokratieabbaugesetz auf, durch das ab 2007 die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100 auf 150 EUR und für die Buchführungspflicht von 350.000 auf 500.000 EUR angestiegen ist. Nunmehr wird zusätzlich die Gewinnschwelle für die steuerliche Bilanzierungspflicht gem. § 141 Abs. 1 Nr. 4und 5 AO für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirte von 30.000 auf 50.000 EUR aufgestockt. Durch beide Maßnahmen dürfen künftig mehr Unternehmen und Existenzgründer eine 4/3-Rechnung über die Anlage EÜR erstellen. Die erhöhte Gewinngrenze gilt für nach 2007 beginnende Wirtschaftsjahre und damit später als die Anhebung der Umsatzgrenze. Durch eine Übergangsregel werden keine Mitteilungen über den Beginn der Buchführungspflicht versandt, wenn in 2007 zwar die Gewinnschwelle nach bisherigem Recht überschritten, aber die angehobene Gewinnschwelle von 50.000 EUR nicht erreicht wird.  

     

    Weitere Entlastungen im Überblick
    • Existenzgründer gem. § 7g Abs. 7 EStG erhalten in den ersten drei Jahren nach der Betriebseröffnung eine Freistellung von statistischen Auskunftspflichten. Statistische Erbebungen bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden auf höchstens drei Stichprobenerhebungen im Jahr für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht begrenzt.

     

    • Im Bereich der Sozialgesetzgebung wird die Datenübermittlung zwischen Leistungsträgern und Arbeitgebern bei bestimmten Ersatzleistungen wie Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeld elektronisch möglich.

     

    • Die gesonderte Betriebsprüfung der Unfallversicherung entfällt und wird von der Rentenversicherung mit übernommen. Wegen der benötigten Vorbereitungsmaßnahmen gilt dies aber erst ab 2010.

     

    • Das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister wird praxisgerechter gestaltet, indem bislang erforderliche Anträge entfallen oder durch automatische Abläufe vereinfacht werden.

     

    • Die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für die Vorausberechnung der Rente wird durch eine automatisch erzeugte Sozialversicherungsmeldung ersetzt (§ 194 SGB VI). Dies gilt auch für den Versorgungsausgleich für zurückliegende Ehezeiten.

     

    • Fliegende Händler und Marktbeschicker brauchen nicht mehr automatisch eine Reisegewerbekarte und Reisegastwirte müssen die Gewerbekarte nicht mehr für jede Veranstaltung beantragen.

     

    • Es gibt ein Auskunftsrecht der IHK gegenüber der Finanzbehörde zur Ermittlung der Beitragshöhe. Durch die Neuregelung in § 9 Abs. 2 IHKG kann die IHK Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung anfordern.
     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 227 | ID 112513