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  • 19.01.2009 | Auswirkungen auf Erwerber und Verkäufer

    Folgen für die betriebliche Altersversorgung bei der Übertragung des Betriebes

    von RA StB Margret Kisters-Kölkes, Mülheim/Ruhr

    Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetreiben mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) nimmt immer mehr zu. Vielfach stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich für den Erwerber oder für den Verkäufer hinsichtlich der bAV ergeben. Hier ist nicht nur der Arbeitsrechtler gefordert, sondern auch der steuerliche Berater, weil schon im Vorfeld eines Betriebsübergangs Aspekte bedacht werden müssen, die erhebliche Auswirkungen haben. Auch gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die rechtzeitig zu prüfen sind. Sind Fakten geschaffen, ist das Handlungsspektrum eingeschränkt.  

    1. Erfasster Personenkreis

    Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, verpachtet oder auf andere Weise auf einen neuen Inhaber übertragen, gehen gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zwingend und ausnahmslos die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Im Folgenden soll auf die Rechtsfolgen eingegangen werden, die sich bei einem Betriebsübergang für die bAV ergeben. Unabhängig vom Durchführungsweg werden die Arbeitnehmer umfassend geschützt. Sie werden immer so behandelt, als habe kein Arbeitgeberwechsel stattgefunden. Im Folgenden wird danach unterschieden, ob ausschließlich im abgebenden Unternehmen, ausschließlich im übernehmenden Unternehmen oder in beiden Unternehmen eine bAV besteht.  

     

    Vorab eine Klarstellung: Von § 613a BGB werden nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfasst, nicht Dienstverhältnisse (BAG 13.2.03, 8 AZR 654/01) oder andere vertragliche Beziehungen. Damit sind Geschäftsführer (erst recht auch Gesellschafter-Geschäftsführer) vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Soll ein Dienstverhältnis übernommen werden (dies gilt entsprechend für Vorstände), sind hierfür einzelvertragliche Übernahmevereinbarungen erforderlich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich folglich auf „normale“ Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen, Arbeitnehmer in gekündigten Arbeitsverhältnissen, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist usw.).  

    2. BAV ausschließlich im abgebenden Unternehmen

    In diesem Fall ist der Erwerber häufig nicht bereit, mit den übergehenden Arbeitsverhältnissen auch die bestehende bAV zu übernehmen. Deshalb wird im Vorfeld eines Betriebsübergangs die Frage gestellt, ob nicht die bAV „abgeschafft“ werden kann. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Mit einem Arbeitnehmer kann weder eine Abfindung noch ein Verzicht (BAG 12.5.92, 3 AZR 247/91, BAGE 70, 209) vereinbart werden. Dies stellt eine Umgehung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB dar und ist nichtig. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, nach der die bAV beim Veräußerer bleibt und von diesem fortgeführt wird (BAG 14.7.91, 3 AZR 517/80, DB 82, 1067).