18.02.2010 | Auswirkungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung
Aktuelle Beratungsansätze in der betrieblichen Altersversorgung
von RA StB Margret Kisters-Kölkes, Mülheim/Ruhr
Die betriebliche Altersversorgung ist vielfältigen Entwicklungen ausgesetzt, die im Wesentlichen durch den Gesetzgeber, aber auch durch die Rechtsprechung des BAG ausgelöst wurden und ausgelöst werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in den Unternehmen mit Mehrbelastungen zu rechnen ist, sodass sich die Frage stellt, gibt es Beratungsansätze und Lösungsmöglichkeiten, die einzelfallbezogen umgesetzt werden können.
1. Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, BGBl I 09, 1102) ist erstmals verbindlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.09 beginnen. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht für die Anwendung ein Wahlrecht. Aufgrund des neuen Gesetzes wird es für die betriebliche Altersversorgung zwei wesentliche Änderungen geben:
- Bei unmittelbaren Versorgungszusagen hat das Unternehmen gem. § 249 HGB Pensionsrückstellungen zu bilden. Diese wurden bisher nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewertet. In vielen Unternehmen wurde hierfür der gleiche Wertansatz wie für die Steuerbilanz gewählt, das heißt, die Bewertung erfolgt gem. § 6a EStG mit einem Rechnungszins von sechs Prozent und mit den Heubeck-Richttafeln. Nach BilMoG ist dies nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber schreibt eine Bewertung mit dem Marktzins vor, der von der Bundesbank (www.bundesbank.de) verbindlich vorgegeben wird (s. BM 10, 4). Des Weiteren sind künftige Entwicklungen in die Rückstellungsbewertung einzubeziehen, wie ein Gehalts- und Rententrend, aber auch die Fluktuation. Es ist zu erwarten, dass die Rückstellungen zum Teil deutlich steigen werden, was zu einem verminderten Ausschüttungsvolumen führt.
- Soweit für die betriebliche Altersversorgung zweckgebundenes Vermögen im Unternehmen vorhanden ist (zum Beispiel eine verpfändete Rückdeckungsversicherung, CTA), ist dieses gem. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB mit den Rückstellungen zu saldieren. Das saldierungsfähige Vermögen wird mit dem nach § 253 Abs. 1 S. 4 HGB beizulegenden Zeitwert angesetzt. Soweit der beizulegende Zeitwert eines solchen Deckungsvermögens dessen Anschaffungskosten übersteigt, ist dieser Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern ausschüttungsgesperrt (§ 268 Abs. 8 S. 3 HGB).
Die Erhöhung des Verpflichtungsausweises wirkt sich auch auf mittelbare Versorgungszusagen (Unterstützungskassen, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) aus, da für diese im Anhang (Art. 28 EGHGB) ein Ausweis zu erfolgen hat. Aufgrund der neuen Bewertungsmethoden, die auch für mittelbare Verpflichtungen gelten, dürften sich auch hier Deckungslücken ergeben.
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