01.02.2005 | Bewertung
Bewertung von Webseiten und Domains
Das Internet ist heute aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Die Präsentation eines Unternehmens und die Vermarktung von Produkten über das World Wide Web ist heute selbstverständlich. Zu den beliebtesten Anwendungen zählt neben E-Mail-Korrespondenz, die Suche nach Informationen zu Hobbies, neuen Webseiten und Produkten. Immerhin nutzen bereits rund 64 v.H. der Nutzer das Internet auch für Online-Shopping, was als deutlicher Hinweis auf die Bedeutung und den Wert eines Webauftritts angesehen werden kann. Auch die weltweiten Umsätze in Höhe von USD 10,5 Mrd. (2003) für Online-Werbung zeigen, dass über Webseiten mittlerweile signifikante Einnahmen erzielt werden können. Etablierte Geschäftsbereiche wie das Online-Banking zeigen aber auch, dass der Nutzen einer Internetpräsenz für das Unternehmen nicht nur eine Plattform für Information und Marketing ist, sondern auch neue Prozessabläufe ermöglicht.
Die Zahlen machen die Bedeutung des Internets für Kommunikation, Präsentation und Vertrieb deutlich. Wie aber lässt sich der Nutzen bzw. Wert des Domain-Namens eines Unternehmens in Zahlen darstellen? Unterschiedliche Bewertungsmethoden stehen hierfür zur Verfügung, die im Weiteren dargestellt werden.
1. Domain-Namen und Webseiten sind immaterielle Werte
Die aktuellen Entwicklungen der Internetnutzung zeigen, dass ein Webauftritt ebenso wie z.B. Marken und Patente als immaterieller Vermögensgegenstand klassifiziert werden kann, dem in einem Unternehmen ein gesonderter Wert beizumessen ist. Webseiten sind in der Regel von den Unternehmen im Zeitablauf selbst erstellt und die Domain-Namen ausgesucht und angemeldet worden. Sie unterliegen demzufolge nach § 248 Abs. 2 HGB bei vielen Unternehmen einem Aktivierungsverbot.
Die Bewertung von Webseiten kann jedoch aus verschiedenen Gründen erforderlich sein:
- Veräußerung bzw. Erwerb einer Webseite an bzw. von fremden Dritten oder innerhalb eines Konzerns;
- Einbringung/Einlage einer Webseite (z.B. als Sacheinlage gemäß § 183 AktG) oder
- Erwerb einer Gesellschaft, die werthaltige Webseiten besitzt, im Zuge eines Asset Deal.
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