14.09.2011 | Bewertung einer Freiberuflerpraxis
Der objektivierte Ergebniszeitraum im modifizierten Ertragswertverfahren
von Dipl.-Kfm. Stefan Siewert, Hamburg und Dipl.-Kfm. Frank Boos, Rastatt
Wie viel ist die Praxis wert? Diese Frage stellt sich aus den unterschiedlichsten Gründen - sei es bei der Umsetzung von Kooperationen, dem Verkauf oder Kauf, im Erbschaftsfall oder der Ehescheidung. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (2.2.11, XII ZR 185/08; 9.2.11, XII ZR 40/09) ist bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen der modifizierten Ertragswertmethode Vorrang einzuräumen. Der folgende Beitrag befasst sich mit der aus der Sicht der Autoren bestehenden Notwendigkeit der Objektivierung des für die Wertermittlung maßgeblichen Ergebniszeitraums.
Die modifizierte Ertragswertmethode
Ausgehend von einer intensiven Analyse und Bereinigung der Vergangenheitsdaten eines Unternehmens bzw. einer Freiberuflerpraxis werden die in der Zukunft nachhaltig erzielbaren Einnahmen und Ausgaben in Form einer Prognoserechnung ermittelt. Dabei sind anlassbedingte Modifikationen zu beachten. Im Ergebnis werden die zukünftig zu erwartenden nachhaltigen Einnahmenüberschüsse in einer Zeitreihe abgebildet.
Von den Einnahmenüberschüssen ist ein sogenannter (individuell zu bemessender) Alternativlohn als Äquivalent für die Verdienstmöglichkeit ohne Investment in den Erwerb einer Praxis abzuziehen - der sogenannte Unternehmerlohn. Dieser wird bei einer Freiberuflerpraxis über den Gewinn abgegolten, während die Tätigkeit der Inhaber/Mitinhaber von Kapitalgesellschaften in der Regel gesondert vergütet und ergebniswirksam verbucht wird, was den Unternehmensgewinn mindert.
Die um den Unternehmerlohn bereinigten zukünftigen Einnahmenüberschüsse - auch prospektive Übergewinne genannt - werden sodann um eine typisierte Ertragssteuerbelastung gemindert. Die Ergebnisse entsprechen den zukünftigen Ertragserwartungen nach Steuern.
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