01.05.2006 | BFH
Keine Teilwert-AfA auf unverzinsliche eigenkapitalersetzende Darlehen
Nach der BFH-Rechtsprechung (26.9.96, IV R 105/94, BStBl II 97, 277 und 12.7.90 IV R 37/89, BStBl II 91, 64) können Darlehen von Mitunternehmern an OHG oder KG zur Einkunftsminderung führen. Sie gehören zum Sonderbetriebsvermögen, Abschläge wirken sich beim Beteiligten entweder über geringere anteilige Einkünfte oder bei Beendigung der Gesellschafterstellung aus. Diese Grundsätze überträgt der BFH nicht auf Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft von ihrem Anteilseigner erhält (10.11.05, IV R 13/04, BFH/NV 06, 409, Abruf-Nr. 060096).
Im Urteilsfall hatte die Besitzpersonengesellschaft der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen GmbH ein unverzinsliches Darlehen ohne Sicherheiten gewährt. Dieses wurde stehen gelassen, als die GmbH in eine Krise eintrat, zudem wurde aus diesem Anlass eine Rangrücktrittserklärung abgegeben. Insoweit handelt es sich um ein unverzinsliches, eigenkapitalersetzendes Darlehen. Eine Teilwert-AfA kann in diesem Fall aber nicht wie sonst zulässig auf die Unverzinslichkeit der bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Hierbei gilt die analoge Sichtweise wie bei anderen Finanzierungsmaßnahmen, etwa eine Kapitalerhöhung. Auch bei dieser Stützungsmaßnahme wirkt sich die Unverzinslichkeit nicht aus, sondern entlastet als eigenkapitalersetzende Maßnahme von Fremdverbindlichkeiten und trägt zur Beseitigung der Krise bei.
Für die Bemessung des Teilwerts ist daher auf die Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen abzustellen. Dabei wird ein der Betriebsgesellschaft gewährtes eigenkapitalersetzendes Darlehen nach den Kriterien bestimmt, die auch für die Bewertung der Kapitalanteile gelten. Bei einer Betriebsaufspaltung sind dabei nicht nur Substanz und Gewinnaussichten zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr auch die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH für die gesamte Betätigung dieser besonderen Konstruktion. Somit ist eine Teilwert-AfA im Rahmen der Betriebsaufspaltung grundsätzlich möglich. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass die Ertragsaussichten beider Gesellschaften voraussichtlich auf Dauer gesunken sind. Ein Anhaltspunkt hierfür ist ein Preis unterhalb der Anschaffungskosten für die Anteile an der Betriebs-GmbH, die ein Dritter realistisch zahlen würde. Dieser Abschlag kann auf die eigenkapitalersetzenden Darlehen übertragen werden.
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