· Fachbeitrag · Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen: Handlungsbedarf durch geänderte BFH-Sichtweise
von StB Dipl.-Finw. (FH) Lukas Hendricks, Bonn-Bad Godesberg
| Seit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) war umstritten, wie eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen durch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steuerlich zu behandeln sind. Mit dem nun veröffentlichten Grundsatzurteil hat der BFH (11.7.17, IX R 36/15, Abruf-Nr. 196756 ) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es sich nicht mehr um nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG handelt. Allerdings hat der BFH Vertrauensschutz für „Altfälle“ gewährt. |
1. Sachverhalt
In dem vom BFH entschiedenen (das Jahr 2010 betreffenden) Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuer-liche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.
2. Rechtslage vor dem MoMiG
Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sogenannten Eigenkapitalersatzrecht.
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