01.07.2005 | Bilanzierung
Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Bilanz
Seit dem Wirtschaftsjahr 1999 sind unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3und 3a EStG mit 5,5 v.H. abzuzinsen. Damit soll berücksichtigt werden, dass solche Verpflichtungen wirtschaftlich weniger belasten als verzinste Schulden. Sechseinhalb Jahre danach erscheint jetzt ein Anwendungsschreiben, dessen Einzelheiten nachfolgend erläutert werden (BMF, 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, Abruf-Nr. 051668).
Die Abzinsungsregeln sind Spezialvorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung. Dabei stellt die Abzinsung einen a.o. Ertrag, die nachfolgende Aufzinsung einen a.o. Aufwand dar. Hierdurch wird ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen. Laut § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind solche Erträge jedoch am Bilanzstichtag nicht auszuweisen. Bei der Abzinsung sind finanzmathematische Grundsätze anzuwenden, was meist nur mit spezieller Software und Fachkenntnissen möglich ist. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt die Verwaltung jedoch, alternativ die §§ 12bis 14 BewG anzuwenden. Dann ist dieses Verfahren für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.
Tipp: Diese Rechenmethode lohnt sich lediglich für Bilanzen, in denen nur einzelne Verbindlichkeiten oder Rückstellungen abzuzinsen sind.
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