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  • 15.05.2008 | Bilanzierung

    Altersteilzeitvereinbarungen sind in der Bilanz zu berücksichtigen

    Der BFH hatte entschieden, dass für Verpflichtungen bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase ein Teil des bisherigen Arbeitsentgeltes bereits vorab in der Beschäftigungsphase als ratierlich anzusammelnde Rückstellung zu bilden ist (30.11.05, BStBl II 07, 251). Dem hat sich die Verwaltung mit Verzögerung angeschlossen, sodass nunmehr erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren sind (BMF 28.3.07, BStBl I 07, 297).  

     

    Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen, einschließlich der Aufstockungsbeträge sowie Nebenleistungen wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Verwaltung hat die Anwendungsregeln nunmehr konkretisiert (BMF 11.3.08, IV B 2 - S 2175/07/0002, Abruf-Nr. 073006). Die Rückstellung kann erstmals in nach dem 30.11.05 aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden und ist spätestens für nach dem 23.4.07 aufgestellte Jahresabschlüsse zwingend. Eine Änderung des Postens für vor dem 30.11.05 aufgestellte Abschlüsse ist nur im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich. Die ist zulässig, wenn der Betrieb zwar die Rückstellung entsprechend der ehemaligen Verwaltungsauffassung gebildet, durch Vermerke bei der Bilanzaufstellung aber dokumentiert hatte, dass er einen entgegenstehenden Ansatz begehrt. Als Indiz für einen solchen Antrag gilt auch ein Einspruch gegen die damalige Steuerfestsetzung. Beide Punkte sprechen dafür, dass ein abweichender Wert gewünscht war. In diesen Fällen kann der Bilanzansatz berichtigt werden. Maßgebend sind die Bewertungsregeln aus dem BMF-Schreiben vom 28.3.07 (a.a.O.). 

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 112 | ID 119243