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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Altersteilzeitvereinbarungen in Handels- und Steuerbilanz

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Die richtige Abbildung von Altersteilzeitvereinbarungen gehört zu den Klassikern bei der Bilanzierung. Das Urteil des BFH (27.9.17, I R 53/15 ) zum Nachteilsausgleich und das daraufhin geänderte Schreiben des BMF (22.10.18, IV C 6 - S 2175/07/10002 , Abruf-Nr. 205142 ) zeigen jedoch, dass es auch hier immer noch Neuerungen gibt. Grund genug, im Folgenden die richtige Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz zu betrachten. |

    1. Funktionsweise von Altersteilzeitvereinbarungen

    Nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen (frühester Beginn: 55. Lebensjahr). Die Vereinbarungen können auf Individualabreden, Betriebsvereinbarungen oder auf Tarifverträgen beruhen. Für die Gestaltung der Altersteilzeit stehen die folgenden Modelle zur Verfügung:

     

     

    Beide Modelle haben zunächst gemeinsam, dass die regelmäßige Arbeitszeit (in der Regel um 50 %) reduziert wird. Die damit verbundene Reduzierung der Vergütung wird durch Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers teilweise abgefangen.