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  • 01.03.2005 | Bilanzierung

    Ansatz einer Verbindlichkeit bei Rangrücktritt

    Eine Bilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, die sich vorrangig nach den §§ 238 ff. HGB richten. Danach sind solche Verbindlichkeiten vollständig auszuweisen, die erzwingbar sind und eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Ist die Höhe der Schuld ungewiss, ist sie als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufzulisten (249 Abs. 1 HGB). Doch wie ist vorzugehen, wenn nicht deren Höhe, sondern die Rückzahlung als solche generell unsicher, aber nicht unwahrscheinlich ist?  

     

    Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.04 (I R 11/03, Abruf-Nr. 050226) entschieden, dass auch solche Schulden passiviert werden müssen. Hierbei ging es um eine Wohnungsbaugesellschaft, die Aufwendungsdarlehen erhalten hatte. Es wurde ein Rangrücktritt vereinbart. Die Schuld sollte nur aus künftigen Gewinnen oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen bedient werden. Ein zusätzlicher modifizierter Forderungsverzicht regelte, dass die Ansprüche nicht geltend gemacht werden, solange bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eine Bedienung der Darlehensforderung nicht möglich ist.  

     

    Auch eine solche Verbindlichkeit ist in der Handels- und Steuerbilanz in voller Höhe auszuweisen, solange sie nicht aus betrieblicher Veranlassung erlassen oder eine Rückzahlung unwahrscheinlich wird. Beide Voraussetzungen werden durch einen Rangrücktritt generell nicht erfüllt. Die Vereinbarung führt lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht aber zu einer Minderung der Schuld. Ein Rangrücktritt rechtfertigt laut BFH auch nicht die Annahme, dass die Verbindlichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss. Hintergrund solcher Vereinbarung ist nämlich, den Ausweis einer Überschuldung zu vermeiden. Dies hat aber nichts mit der Möglichkeit einer späteren Geltendmachung der Forderung zu tun.