· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Forderungen im Sonderbetriebsvermögen und Anforderungen an den qualifizierten Rangrücktritt
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Ein Kommanditist muss eine Forderung gegen seine Gesellschaft dann in seinem Sonderbetriebsvermögen ansetzen, wenn für die gegenüberstehende Verbindlichkeit der Gesellschaft kein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist und damit kein Passivierungsverbot besteht ( BFH 28.9.16, II R 64/14, Abruf-Nr. 190266 ). |
1. Sachverhalt
Der BFH hatte über die Bewertung einer Forderung eines Kommanditisten gegen seine KG für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 109 BewG a. F. (Ansatz eines Wirtschaftsguts mit dem Steuerbilanzwert) zu entscheiden. Der in 2002 verstorbene Kommanditist E (Erblasser) hatte eine Forderung gegen die KG i. H. von 2,5 Mio. EUR, die sowohl in der Sonderbilanz des E als auch in der Gesamthandsbilanz der KG (als Verbindlichkeit) bilanziert wurde. Vertraglich hatte E mit der KG vereinbart, dass seine Forderung im Rang hinter alle übrigen Gläubiger der Gesellschaft zurücktritt und er seine Forderung nur geltend machen darf, wenn sie aus künftigem Nettovermögen (Jahresüberschüsse oder sonstiges die Schulden übersteigendes Vermögen) befriedigt werden kann. Diese Vereinbarung blieb bei der Bilanzierung allerdings unberücksichtigt.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber der Ehefrau und Alleinerbin des E setzte das FA sowohl die Verbindlichkeit der KG als auch die Forderung des E gegen die KG in voller Höhe an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In der Revision machte die Ehefrau eine Verletzung von § 5 Abs. 2a EStG geltend. Die Vorschrift sei anwendbar und führe dazu, dass aufgrund des vereinbarten Rangrücktritts weder die Forderung des E gegen die KG noch die entsprechende Verbindlichkeit der KG anzusetzen seien.
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