01.12.2007 | Bilanzierung
Ansparabschreibung für Restbetrieb ist möglich
Die durch den neuen Investitionsabzugsbetrag abgelöste Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. darf auch noch im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung gebildet werden. Das gilt zumindest dann, wenn noch mit einer Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter für den verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist (BFH 1.8.07, XI R 47/06, Abruf-Nr. 073430). Zwar gilt der Grundsatz, dass ein bereits im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschlusses bestehender Beschluss über die Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs gegen die Rücklagenbildung spricht (BFH 20.12.06, X R 42/04, BFH/NV 07, 883). Besteht allerdings noch ernsthaft die Möglichkeit einer Investition, so ist die Bildung der Ansparrücklage nicht per se ausgeschlossen. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall des BFH hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurückbehalten. Zudem wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig werden.
Entscheidung
Bei einem solchen Sachverhalt ist der Verkaufsentschluss bei Abgabe der Gewinnermittlung bereits gefasst. Dann kann eine geplante Investition voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres getätigt werden, wenn der Veräußerer mit zurückbehaltenem Restvermögen seinen Betrieb in geringem Umfang fortführt. Hierbei ist allerdings auch unter dem Aspekt des Gestaltungsmissbrauchs zu prüfen, ob für den künftig sehr geschrumpften Betrieb noch größere Investitionen realistisch sind. Ausgeschlossen ist die Rücklage hingegen, wenn
- die anschließende Tätigkeit nicht mit der bisherigen identisch ist,
- vermutlich mangels Gewinnerzielungsabsicht Liebhaberei vorliegt,
- das geplante Wirtschaftsgut überwiegend privat genutzt wird und damit kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.
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