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  • 01.01.2006 | Bilanzierung

    Neue Regeln beim gewillkürten Pkw

    Nach einem neu geplanten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG darf die private Nutzung eines Kfz für in 2006 beginnende Wirtschaftsjahre nur noch dann mit 1 v.H. des Listenpreises angesetzt werden, wenn das Kfz zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen ein Abzug von Betriebsausgaben nur durch eine Fahrtenbuchführung oder andere glaubhafte Aufteilungsmaßstäbe möglich ist, unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Hiervon ausgenommen ist allerdings eine Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer (Dienstwagenüberlassung), da diese notwendiges Betriebsvermögen beim Arbeitgeber darstellen. Die Abkehr von der pauschalen Listenpreismethode schlägt auch auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch. Hier dürfen bei einer Pkw-Nutzung unter 50 v.H. nicht mehr 0,03 v.H. für die tägliche Strecke angesetzt werden. Nunmehr ist der Gewinn nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG um die tatsächlichen privat veranlassten Kosten zu erhöhen und wie bisher die Entfernungspauschale mindernd zu berücksichtigen.  

     

    Praxishinweis: In vielen Fällen wird es vorteilhaft sein, den Pkw nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuführen. Damit werden später steuerpflichtige Veräußerungsgewinne vermieden und dienstliche Fahrten pauschal mit 0,30 EUR oder den tatsächlichen Kosten berücksichtigt.: 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 85956

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